1868. 447
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eünfundzwanzigstes Slück vom Jahrt 1868.
& LXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. Juli 1868, das Bundcogesetz über die Freizügigkeit beireffend.
Zur Beseitigung etwaniger Zweifel bei der Handhabung des Bundeögesetzes über
die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes. Gesetzblalt Seite 55) und der
bezüglichen Bestimmungen der Landesgesehze sehen Wir Uns veranlaßt, auf folgende
Punkte aufmerksam zu machen:
1.
Nach §. 1 des Freizügigkeitsgesetzes hat jeder Bundesangehörige das Recht, inner-
halb des Bundesgebietes an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist.
Nach §. 8 ist die Gemeinde nicht befugt, von Neuanziehenden wegen des Anzugs
eine Abgabe zu erheben.
Die Gemeinde kann die Anziehenden, gleich den übrigen Gemeinde- Einwohnern,
zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den
Zeitraum von 3 Monaten, so sind die Neuanziehenden diesen Lasten nicht unterworfen.
Nach Artikel 2 der Verfassung gehen die Bundesgesetze den Landesgesehen vor.
Deshalb sind durch die vorerwähnten Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes die den-
selben entgegenstehenden Vorschriften der Artikel 43 — 47 der revidirten Gemeinde=
Ordnung aufgehoben.
Die Gebühr für das Schutzgenossenrecht ist in Wegfall gekommen.
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Wöährend nach der zeitherigen Landesgesetzgebung die Begründung des Schuß-
genossen-Verhältnisses von der Genehmigung der Gemeindebehörde abhängig war und
Fürsil. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXIN. 65.
Ausgegeben in Rndolstadt den 5. Sepl. 1868.