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namentlich aus von der Person des Nachsuchenden hergeleiteten Gründen versagt werden
konnte, beschränkt das Freizügigkeitsgesetz in . 2 die Befugniß der Gemeinde zur Ab-
weisung eines neu Anziehenden auf den Fall, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe
nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitssähigen Angehörigen
den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eige-
nem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Die Besorguß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht
zur Zurückweisung.
Nach F. 3 des Gesetzes bleiben die landesgesetzlichen Aufenthaltsbeschränkungen
bestraster Personen aufrecht erhalten. Personen, welche derartigen Aufenthaltsbe-
schränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate
innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter
Landslreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundes-
staate von der Landespolizeibehörde verweigert werden. Hierdurch sind also Zurück-
weisungsbefugnisse der Landespolizeibehörden, nicht aber der Gemeinden begründet;
und dies wird innerhalb des hiesigen Staatsgebietes solchen Personen gegenüber wirk-
sam, die in Folge richterlichen Erkenntnisses unter Polizei= Aufsicht stehen (Art. 19 des
Strafgesetzbuchs).
3.
Nach §. 1.13 2 des Freizügigkeitsgesetzes hat jeder Bundesangehörige das Recht,
innerhalb des Bundeögebictes an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben,
und er darf hierin durch lästige Bedingungen nicht beschränkt werden. Hierdurch ist
zunächst die auf Artikel 49 der renidirten Gemeinde-Ordnung beruhende Flurgenossen-
gebühr beseitigt; nicht minder sind die Vorschriften im Ariikel 21 .M 3, Artikel 24
323, Artikel 38.M 2 und Artikel 39 ebendaselbst als aufgehoben bezüglich modiffcirt
anzusehen.
Wenn nach Areikel 39.376 der revidirten Gemeinde= Ordnung Ausländer, die
in den hiesigen Staatsverband nicht übertreten wollen, zum Erwerb eines Wohnhauses
das Bürger= und Nachbarrecht nicht zu erlangen brauchen, so ist dieser Saß durch das
Freizügigkeitsgesetz für Bundesangehörige nochmals beslätigt. Nicht- Schwarzburg-
Nudolstädtische Bundesangehörige und andere Ausländer bedürfen also weder zum Zweck,
nach in Folge des Erwerbs von Wohnhäusern des Besitzes des Bürgerrechts.
Diesseitigen Staatsangehörigen kann die Erlangung des Bürgerrechts zum Zwec
des Erwerbs von Wohnhäusern ferner nicht angesonnen werden. Da in Artikel 24