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Wöder revidirten Gemeinde-Ordnung aber auch der blose Besitz von Wohnhäusern
als ein besonderes Recht der Bürger und Nachbarn bezeichnet wird, so haben die
Staatsangehörigen, welche ein Wohnhaus erwerben, in Folge dieses Erwerbes auch
ferner noch das Bürger- oder Nachbarrecht zu erlangen.
Nudolstadt, den 25. Juli 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
LXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Angust 1868, das Bundesgesetz über die Aufhebung der polizeilichen
Beschränkungen der Eheschließung betreffend.
Da durch das Bundesgesetz über die Aufhebung der polzeilichen Beschränkungen
der Eheschließung vom 4. März 1868 (Bundesgesetz-Blatt S. 149) die im Fürsten-
thume bestehenden Vorschriften über Eheschließungen wesentliche Abänderungen erlitten
haben, so wird zur Vermeidung von Irrthümern und Mißverständnissen auf Folgendes
hierdurch aufmerksam gemacht: "
I. das Gesetz vom 4. März d. J., welches am 1. Juli in Kraft getreten ist, findet
lediglich auf Angehörige des Norddeutschen Bundes Anwendung. Hinsichtlich solcher
männlicher Personen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören, gelten bei
einer Trauung in den hiesigen Landen auch sernerhin die bisherigen Vorschriften.
In Bezug auf Angehörige des Norddeutschen Bundes dagegen treten die nach-
stehenden Aenderungen ein:
1) die Ausferkigung eines Transcheins von Seiten der inländischen Gemeinde.
behörde zum Zwecke der Trauung (§.31 des Gesetzes, die Landesunter-
thanenschaft und des Heimathörecht betreffend, vom 3. April 1846) fälltweg.
Die Betheiligten haben sich wegen der Trauung unmittelbar an den zuständigen
Geistlichen zu wenden;
2) die Eingehung einer Ehe ist von dem Besitze des Bürgerrechts in einer in.
ländischen Ortsgemeinde nicht weiter abhängig, auch nicht von dem Nachweise
der Möglichkeit, eine Familie nachhaltig zu ernähren (Art. 24.W 5 der revi-
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