Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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dirten Gemeindeordnung) und des Besitzes einer abgesonderten Wohnung 
(§. 31 des Gesetzes vom 3. April 1846). Ebenso sind die Vorschriften des 
Art.32 der revidirten Gemeindeordnung über die Beschränkungen und 
Leistungen ortsfremder Frauenspersonen bei ihrem Anzuge zum Zweck der 
Verheirathung aufgehoben. 
3) Zur Verheirathung ist die Ersüllung des 24. Lebensjahres (§. 31 des Gesetzes 
vom 3. April 1864) nicht mehr erforderlich 
4) Der §.5, alin. 2, 3, 4, sowie §. 12 im Schlahlut des Gesetzes vom 3. April 
1846 kommt in Wegfall, soweit diese Vorschristen nicht bereits durch die 
Gothaer Convention vom 15. Juli 1851 (Ges.-S. 1851 S. 51) modificirt 
waren. 
I. Auch in Beziehung auf die Angehörigen des Norddeutschen Bundes ist ferner- 
hin die Beibringung der Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde bei Ver- 
heirathung von Staatsdienern, Militairs, Geistlichen und Schullehrern, die Absindung 
mit den Kindern einer früheren Ehe bei Wiederverheirathung (cir. Bekanntmachungen 
vom 28. Juni 1844, Ges.-S. S. 23, und vom 13. April 1859 — Ges.-S. S. 101), 
Rechnungsablegung bei Verehelichung des Vormundes mit der Mündel, der Mangel 
kirchlicher (kanonischer) Hindernisse (als freie Einwilligung beider Verlobten — elter- 
liche, vormundschaftliche Einwilligung — Ehelosigkeit der Verlobten — Nichtvorhanden- 
sein allzunaher Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder ähnlicher Verhältnisse, oder 
Dispensation — Ablauf der Trauerzeit oder Dispensation) erforderlich. 
II. Dem die Trauung vornehmenden Geistlichen liegt die Verpflichtung ob, sich 
den Nachweis der Erledigung etwaniger kirchlicher und sonstiger gesetzlicher Anstands- 
gründe erbringen zu lassen. 
Insbesondere hat der Pfarrer vor der Vornahme des Aufgebots, soweit nicht 
schon unzweifelhafte Gewihheit hierüber vorliegt, sich zunächst zureichende Nachweisung 
darüber erbringen zu lassen, daß der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der Aufzubietende durch einen 
von einer öffentlichen Behörde seines Heimathslandes ausgestellten Staatsbürger- 
(Unterthanen-), Nachbar-oder Heimathschein sich als Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ausweist oder wenn wenigstens diese Eigenschaft in dem ihm von dem Pfarrer 
seines Wohnorts zum Behufe des dortigen Ausgebots ausgestellten Ehezeugnisse mit 
unzweifelhaften Worten bezeugt wird.
	        
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