1868. Gol
Ueber die sub II erwähnten Erfordernisse sind dem betrefsenden Pfarrer Zeuguisse
der zuständigen Behörden durch die Interessenten zu beschaffen, soweit nicht schon obne-
dem nach den vorliegenden Umständen zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in
diesen Beziehungen kein Hinderniß entgegensteht und selbstverständlich nur soweit als
der Pfarrer nicht aus den von ihm selbst geführten oder ihm zu Gebote stehenden Kirchen-
büchern die nöthige Auskunft selbst zu schöpfen vermag. In den Fällen, wo die
eigene Vergewisserung des betrefsenden Pfarrers über das Vorhandensein der oben be-
zeichneten Erfordernisse einem von ihm selbst zu bewirkenden Aufgebote dienen soll,
bedars es selbstverständlich künftig der Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite
nicht mehr; er darf nur das Aufgebot nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewihheit
über diese Erfordernisse erlangt hat.
Wo aber zu dem Zwecke eines von einem andern Pfarrer zu bewirkenden Aufge-
bots eine Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe künftig nicht mehr auf
die kirchlichen (kanonischen) Erfordernisse zu beschränken, sondern auf alle vorstehend
erwähnten Erfordernisse zu erstrecken und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein kirch-
liches, noch ein sonstiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht.
Das Zeugniß des Pfarrers im Heimathsorte hat auch nachzuweisen, daß auch dort
wede, kirchliche, noch sonslige gesetzliche Hindernisse gegen die einzugehende Ehe bekannt
sind.
Nudolstadt, den 1. August 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
LXVI. Ministerial--Bekanntmachung
vom 3. August 1868, die Berichtigung einiger Bestimmungen in der Bau-
ordnung vom 11. Februar d. J. bekreffend.
1) Die im §F. 17 der Bauordnung vom 11. Februar d. J., alin. 5 enthaltene Be-
stimmung muß, wie nachfolgt, lauten:
„In Rudolstadt und Frankenhausen wird die Revision bei Gebänden bis zu
„1000 C□ Fuß Flächenraum von Unseren Baubeamten für eine Gebühr von