1868. 453
Prüfungswesen bestand, war trotz der Bestimmungen der Bundesverfassung und des
Freizügigkeitsgesetzes eine vollständige materielle Gleichheit der Bundesangehörigen
rücksichtlich des Gewerbebetriebes nicht eingetreten. Jetzt sind aber alle Hindernisse
beseitigt und es ist innerhalb des ganzen Bundesgebicts eine vollsländige Gleichslellung
aller Bundesangehörigen rücksichtlich des Gewerbebetriebes erfolgt, nachdem durch das
Bundesgesetz über den Betrieb der stehenden Gewerbe vom 8. Juli d. J. bestimmt ist:
§. 1. Das den Zünften und den kaufmännischen Corporationen zuslehende Recht,
Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, ist aufgehoben.
8. 2. Für den Betrieb eines Gewerbes ist ein Befähigungs-Nachweis nicht mehr
erforderlich. Diese Bestimmung findet jedoch bis auf Weiteres keine Anwen-
dung auf den Gewerbebetrieb der Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advocaten,
Notare, Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen.
Hiernach sind die Ministerial-Bekanntmachungen vom 30. Sept. 1864 (Ges.
Samml. S. 168) und vom 18. Jannar 1866 (Ges.-Samml. S. 18), durch welche
in Folge der Vorschrift in §. 19 der Gewerbe. Ordnung vom 8. April 1864 die Gegen-
seitigkeit rücksichtlich des Gewerbebetriebes auf die f. g. Thüringischen Staaten, mit
Ausschluß des Fürstenthums Reuß 3. L., beschränkt worden, hinfällig geworden.
Dasselbe gilt von den mittelst Bekanntmachung vom 20. November 1865 (Ges.
Samml. S. 328) und vom 2. Juli 1866 (Ges.= Samml. S. 102) veroffentlich-
ten Vereinbarungen mit den Königlich Preußischen Regierungen in Merseburg und
Erfurt über den gewerblichen Grenzverkehr in den Königlich Prcußischen landräthlichen
Kreisen Sangerhausen. Eckartsberga, Erfurt, Ziegenrück, Nordhausen, Langensalza,
Weißensee und in den angrenzenden diesseitigen Landestheilen,
An die Stelle der §. 19 und 20 der Gewerbe-Ordnung sind die correspondiren-
den Bestimmungen der Bundesversassung, des Freizügigkeitsgesetzes und des Bundes-
Gewerbegesetzes getreten. .
2.
Durch §. 2 des Bundes. Gewerbegesetzes sind der . 18 der Gewerbe-Ordnung
vom 8. April 1864 und die S§. 27 und 28 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli
desselben Jahres aufgehoben..
Die Ausübung des Hufbeschlags, sowie die selbstständige Ausführung und Leitung
von Bauten ist von dem Beweise besonderer Besähigung fortan nicht mehr abhängig.
Die in Ausführung des Prüfungs-Regulativs für Bauhandwerker vom 22. De-
cember 1865 (Ges.-Samml. 1866 S. 1) niedergesetzte Prüfungs-Commission bleibt