Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

456 1868. 
I. Zu Artikel 20 bis 22 der Strasproceß-Ordnung. 
. 1. 
Zur gehörigen Besehung des Gerichtshofs bei Hauptverhandlungen vor den Ge- 
schwornengerichten genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dem Stellvertreter 
desselben. 
Der Präsident des Gerichtshofes hat zu beschließen, ob für die einzelne Haupt= 
verhandlung zwei oder vier Beisitzer zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Beisitzer 
für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appellationsgerichts 
ernannten Personen. 
8. 2. 
Der dritte Absatz des Arkikels 22 der Strafproceß Ordnung wird aufgehoben 
und an dessen Stelle Folgendes bestimmt: 
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden, 
kam der Präsident vorsorglich zu den Beisitzern einen oder mehrere Ersatzrichter hin- 
zunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten. 
II. Statt des Artikels 343 der Strafprocez-Ordnung. 
, §. 3. " 
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tritt folgende Bestimmung: 
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen tritt die Staatsanwalt- 
schaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen, entweder von Amts- 
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 flg. der Strafproceß 
Ordnung) in Wirksänkeitt es können und sollen jedoch, insoweit nicht für einzelne 
oder mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere Amtsbezirke besondere Vertreter 
der Staatsanwaltschaft bestellt werden (§. 1 der Verordnung über die Vertretung 
der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 1850), Polizeibcamte, Verwaltungs- und 
Gemeinde-Beamte und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, die Rechts- 
verfolgung vor dem Einzelrichter an Stelle des Staatsanwalts übernehmen. Sie 
sind dabei, soweit ihnen nicht durch besondere Instructionen eine selbstständigere 
Stellung angewiesen wird, dem Staatsanwalte untergeordnet und haben dessen 
Weisungen zubefolgen. Der Staatsanwalt kann auch jederzeit selbst sich der Rechts- 
verfolgung unterziehen.
	        
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