456 1868.
I. Zu Artikel 20 bis 22 der Strasproceß-Ordnung.
. 1.
Zur gehörigen Besehung des Gerichtshofs bei Hauptverhandlungen vor den Ge-
schwornengerichten genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dem Stellvertreter
desselben.
Der Präsident des Gerichtshofes hat zu beschließen, ob für die einzelne Haupt=
verhandlung zwei oder vier Beisitzer zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Beisitzer
für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appellationsgerichts
ernannten Personen.
8. 2.
Der dritte Absatz des Arkikels 22 der Strafproceß Ordnung wird aufgehoben
und an dessen Stelle Folgendes bestimmt:
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden,
kam der Präsident vorsorglich zu den Beisitzern einen oder mehrere Ersatzrichter hin-
zunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten.
II. Statt des Artikels 343 der Strafprocez-Ordnung.
, §. 3. "
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tritt folgende Bestimmung:
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen tritt die Staatsanwalt-
schaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen, entweder von Amts-
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 flg. der Strafproceß
Ordnung) in Wirksänkeitt es können und sollen jedoch, insoweit nicht für einzelne
oder mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere Amtsbezirke besondere Vertreter
der Staatsanwaltschaft bestellt werden (§. 1 der Verordnung über die Vertretung
der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 1850), Polizeibcamte, Verwaltungs- und
Gemeinde-Beamte und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, die Rechts-
verfolgung vor dem Einzelrichter an Stelle des Staatsanwalts übernehmen. Sie
sind dabei, soweit ihnen nicht durch besondere Instructionen eine selbstständigere
Stellung angewiesen wird, dem Staatsanwalte untergeordnet und haben dessen
Weisungen zubefolgen. Der Staatsanwalt kann auch jederzeit selbst sich der Rechts-
verfolgung unterziehen.