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laucht der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß
jüngerer Linie haben wegen Anschlusses des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha
und des Fürstenthums Neuß älterer Linie an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht
in Eisenach Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Königliche Hoheit, der Grohherzog von Sachsen,
Seinen wirklichen Geheimen Nath und Staats-Minister, Doctor der Rechte,
Christian Bernhard von Waßdorf,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha,
Seinen Staatsrath Nudolph Brückner und
Seinen Regierungsrakh Heinrich Hornbostel,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg= Rudolstadt,
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Minister, Doctor der Rechte, Hermann
von Bertrab,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav Bley,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seinen Regierungsrath Moritz Kunze,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Andreas Paul Adolph
von Harbou,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger
Natifikation, abgeschlossen worden ist:
Artikel I.
Die Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und die Staats-
regierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie treten vom 1. Oktober 1868 an den
Verträgen bei, welche zwischen den Staaksregierungen des Großherzogthums Sachsen-
Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzbuxg-Rudolstadt und des Fürstenthums
Schwarzburg= SonderShausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 wegen
Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichts in Eisenach und am 19. No-
vember bezüglich 12. und 22. Dezember 1859 wegen Erneuerung und Abänderung
dieses Vertrags, ferner zwischen den genannten Staatsregierungen und der Staats-
regierung des Fürstenkhums Reuß j. L. wegen Anschlusses dieses Fürstenthums an das
gemeinschattliche Appellationsgericht am 16., 20., 25. und 27.April 1863 abgeschlossen
worden sind, dergestalt, daß die bezeichneten Verträge ihre Gültigkeit behalten und