Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 461 
alle durch dieselben für die kontrahirenden Negierungen begründeten Rechte und Ver- 
bindlichkeiten auch für die Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha 
und die Staatoregierung des Fürstenthums Neuß älterer Linie begründet werden, soweit 
nicht in den nachstehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist. 
Artikel 2. 
Zu Artikel 1 des Vertrags v. J. 1850. 
Aus dem Vezirke des Appellations-Gerichts werden mindestens zwei Geschwornen- 
gerichts-Bezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1868 bilden 
das Herzogthum Sachsen-Coburg. Gotha und das Fürstenthum Reuß älterer Linie 
jedes für sich einen besonderen Geschwornengerichts-Bezirk. 
Arlikel 3. 
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Die Bestimmung im ersten Absatze des Artikels 2 des Vertrags vom Jahre 1863 
ist auch für den Fall maßgebend, daß durch den Anschluß des Herzogthums Sachsen- 
Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß ästerer Linie an das gemeinschaftliche 
Appellations= Gericht eine Erweiterung der für das Geschäfts-Local des letztern be- 
stimmten Räume alsbald erforderlich werden sollte. 
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarien-Stücke, wie die in Zukunft 
für das gemeinschaftliche Appellations-Gericht etwa nöthig werdenden baulichen Ver- 
änderungen, ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen 
kontrahirenden Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags be- 
stimmten Verhältnisse bestritten. 
Artikel 
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 4½ and Artikel 3 und 4 des 
Vertrags v. J. 
Der Personal. Bestand des Appellations 91 ro gesoeet t einen Präsi- 
denten, einen Bice= Präsidenten und neun oder, da nöthig, zehn R 
Sofort bei dem Anschlusse des Herzogthums Sschln Got 6%% und des 
Fürstenthums Reuß älterer Linie au das Appellations-Gericht treten an Stelle zweier 
zu pensionirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Staatsregierung anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den bereits 
angestellten Räthen nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als stimm- 
67“
	        
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