1868. 461
alle durch dieselben für die kontrahirenden Negierungen begründeten Rechte und Ver-
bindlichkeiten auch für die Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha
und die Staatoregierung des Fürstenthums Neuß älterer Linie begründet werden, soweit
nicht in den nachstehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist.
Artikel 2.
Zu Artikel 1 des Vertrags v. J. 1850.
Aus dem Vezirke des Appellations-Gerichts werden mindestens zwei Geschwornen-
gerichts-Bezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1868 bilden
das Herzogthum Sachsen-Coburg. Gotha und das Fürstenthum Reuß älterer Linie
jedes für sich einen besonderen Geschwornengerichts-Bezirk.
Arlikel 3.
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags
v. J. 1863.
Die Bestimmung im ersten Absatze des Artikels 2 des Vertrags vom Jahre 1863
ist auch für den Fall maßgebend, daß durch den Anschluß des Herzogthums Sachsen-
Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß ästerer Linie an das gemeinschaftliche
Appellations= Gericht eine Erweiterung der für das Geschäfts-Local des letztern be-
stimmten Räume alsbald erforderlich werden sollte.
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarien-Stücke, wie die in Zukunft
für das gemeinschaftliche Appellations-Gericht etwa nöthig werdenden baulichen Ver-
änderungen, ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen
kontrahirenden Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags be-
stimmten Verhältnisse bestritten.
Artikel
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 4½ and Artikel 3 und 4 des
Vertrags v. J.
Der Personal. Bestand des Appellations 91 ro gesoeet t einen Präsi-
denten, einen Bice= Präsidenten und neun oder, da nöthig, zehn R
Sofort bei dem Anschlusse des Herzogthums Sschln Got 6%% und des
Fürstenthums Reuß älterer Linie au das Appellations-Gericht treten an Stelle zweier
zu pensionirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsregierung anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den bereits
angestellten Räthen nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als stimm-
67“