Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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führende Mitglieder eines Landes= Justiz-Kollegiums zu berechnenden Anciennität 
rangiren. Außerdem wird auch die letzte (unterste) Rathsstelle von der Herzoglich 
Sachsen-Coburg-- Gothaischen Staatoregierung besetzt. 
Arkikel 5. 
Statt des Artikels 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Artikels 5 
des Vertrags v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten erfolgt fortan 
im Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch Ab- 
stimmung über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen-Weimar sechs, Sachsen-Coburg- 
Gotha vier, die Fürstenthümer Schwarzburg- Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen und Neuß jüngerer Linie je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer Linie eine 
Stimme führen. In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit 
nicht erzielt werden sollte, gibt die Meinung den Ausschlag, für welche sich Sachsen- 
Weimar entschieden hat. 
Die Bestellungs-Dekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Regierung 
stempel- und sportelsrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienstver- 
band begründet. 
Artikel 6. 
Statt der Artikel 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, welche 
aufgehoben werden. 
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Großherzog- 
thums Sachsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sachsen- Coburg= Gotha. 
und je eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer besetzt sein. Im Fall 
der Erledigung einer Rathsstelle hat der Präsident des Appellations-Gerichts nach vor- 
heriger Anfrage bei der betreffenden Regierung über etwaige Wünsche, sowie nach vor- 
gängigem Gehör des Kollegiums wegen deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge 
zu machen und dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß das vorgedachte Ver- 
hiltniß eingehalten werde. Rücksichtlich der Ernennung und der Ausfertigung der Er- 
nemmungs-Dekrete gilt das Nämliche, was in Artikel 5 vereinbart ist. Die Regierungen 
sind an den Vorschlag des Appellations-Gerichts-Präsidenten in keiner Weise gebunden. 
Das neuernannte Mitglied erhält stets den untersten Platz, so daß in jedem Er- 
ledigungsfalle ein Aufrücken der bereits angestellten Räthe, soweit sie unter dererledigten 
Stelle ihren Platz hatten, stattfindet.
	        
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