Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 463 
Artikel 7. 
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikels 6 des 
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Sofort bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg= Gotha und des 
Fürstenthums Reuh älterer Linie an das Appellations-Gericht wird bei letzterem ein 
Sekretär von der Herzoglich Sachsen- Coburg= Gothaischen Regierung angestellt. 
Bei Eintritt der nächsten Vakanz einer Sekretär-Stelle werden die betheiligten 
Regierungen darüber Entschliehung fassen, ob die vierte Sekretär= Stelle wieder zu 
besetzen oder einzuziehen oder auch statt eines vierten Sekretärs ein Archiv- Beamter 
anzustellen sei. 
In Zukunft findet die Wiederbesetzung jnedihere *- durch sämmt- 
liche kontrahirende Staatsregierungen in der Weise Statt, daß 
bei der ersten Erledigung einer Sekretär- Stuer Nm j. L., 
„ „ zweiten „ » » Sachsen-Weimar 
»«DIMM« » » Schwarzburg, Sondershausen, 
„ „ vierten „ " „ Sachsen. Coburg= Gotha, 
„ „ fünsten „ » » Sachsen-Weimar, 
„ „ sechsten » «.NcnßältekekLinic, 
„ „ siebenten „ » „ Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „achten „ 4 "„ Sachsen-Weimar, 
* „„ neunten. » « » Sachsen-Coburg-Gotha, 
b„ „ zehnten „, „ » Reuß jüngerer Linie, 
u. s. f. 
die erledigte Stelle zu besehen hat. 
Der neuernannte Sekretär tritt stets in die unterste Stelle ein und diejenigen 
Sekretäre, ach unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach je um 
einen Platz auf. 
Dem Präsidenten des Appellations-Gerichts stehl hinsichtlich der erledigten Sekre, 
tär-Stellen ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist stets auf einen 
Angehörigen desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten 
Reihenfolge die erledigte Stelle zu besetzer hat. 
Artikel S. 
Statt des Artikels 2 des Vertrags v. J. 1859 und Artikels 7 des 
Vertrags v. J. 1863, welche ausfgehoben werden. 
Der Etat der Besoldungen ist solgender:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.