Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
I! Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Er— 
hebung, so fern dieser auf dem Course liegt und sich daselbst eine Post-Anstalt befindet. 
III Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seiten- 
(Lourse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu 
dem Uebergangspunkte des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu 
diesen Punkten das Passagier-Billet erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der 
Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, so fern nicht wegen Durch-Erhebung 
des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden sind. « 
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zwischenorten. zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte Zuischenort 
genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Post-An- 
stalt befindet, oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilen- 
zahl, als Minimum jedoch der Betrag für eine halbe Meile, zur Erhebung. 
b) Beigtisen vun V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zu- 
daltestesen au gehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station 
ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur 
nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte ab- 
gehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch als Minimum der Betrag 
für eine halbe Meile zur Erhebung. 
MVI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der näch- 
sten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise 
zu lösen. 
c) für Kinder. VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Betrag nicht 
erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Platz einnehmen, sondern muß auf dem 
Schoße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personen- 
geld zu erheben, und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch 
Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, 
so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können 
für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, in so fern die betreffenden 
Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese 
Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur in so 
weit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIX. 6 
  
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