Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 469 
LXXII. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, vom 
29. August 1868, einen Zusatz zur Verordnung vom 15. November 1854 
wegen der Schullehrer-Emeritencasse betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi verordnen Wir als Zusatz zu F. 3 der 
Verordnung vom 15. November 1854, die Schullehrer-Emeritenkasse betreffend, 
hiermit was folgt: 
S. 1. 
Der Beitrag zur Schullehrer-Emeritenkasse ist zu dem auf die Pensionirung oder 
Stellung zur Disposition folgenden Johannis= bezüglich Weihnachtstermine dann noch 
einmal zu entrichten, wenn die Pensionirung oder Stellung zur Disposition in der 
zweiten Hälfte des betreffenden Semesters erfolgte. 
8. 2. 
Nach derselben Bestimmung ist die Verpflichtung der Erben eines verstorbenen 
Schullehrers zu noch einmaliger Entrichtung des Beitrags zur Casse zu beurtheilen. 
Rudolstadt, den 29. August 1868. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. 
v. Ketelhodt. 
Wachter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.