1868. 477
Artikel 2.
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich darüber, welcher Geselscheft die
Konzession für die Artikel 1 genannte Eisenbahn unter Beilegung des Nechts zur
Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen Grund und Bodens
ertheilt werden soll, eine besondere Vereinbarung vor, sind aber schon jeßzt dahin über-
eingekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich
nahmaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen.
Artikel 3.
De speziellen Bearbeitung der Linie sollen die vorhandenen generellen Vorarbeiten
nach der Königlich Preußischer Seits bewirkten Ueberarbeitung zu Grunde gelegt
werden.
Im Besonderen wird verabredet:
1) daß das Längengefälle der Bahn zwischen Gera und Eichicht nirgends
stärker als im Verhältniß von 1: 100 sein soll;
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der Bahn-
hofs-Geleise nicht weniger als 50 Ruthen Preußisch, für die Kurven der freien
Bahn im Maximum der Längenneigung von 1, 100 nicht wenigerals 100 Ruthen
Preußisch und auf horizontalen Strecken nicht weniger als 80 Nuthen Preußisch,
dazwischen nach Verhältniß, betragen soll;
daß die Spurweite der Bahngeleise vier Fuß acht und einen halben Zoll Eng-
lisch im Lichten der Schienen sein soll;
4) daß das Terrain für ein doppelgeleisiges Planum erworben wird;
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und den größeren Bauwerken im
Bahnkörper selbst für ein doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl im
Unterbau, als auch im Oberbau, vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird;
daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse aus-
gesetzt wird;
daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe
und Haltestellen der Feststellung der Spezial Projekte vorbehalten bleibt,
und daß
im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebs-Material unter Beachtung
der von dem Verein der Deutschen Eisenbahn-Verwaltungen für die Gestaltung
des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherheits= Anordnungen
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