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und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, daß die Trans-
port-Mittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert
übergehen können.
Artikel 4. "
Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden
Hoheits- und Aufsichts-Rechte werden die hohen Kontrahenten besländige Kommissare
bestellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Eisenbahn-Ver-
waltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder
polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahn-
Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von diesen
Kommissaren ressortiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen, in welchen eine Be-
theiligung sämmtlicher kontrahirenden Regierungen vorliegt, oder deren Zustimmung.
erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung zunächst dem Königlich Preußi-
schen Kommissor zu.
Artikel 5
Die Tarife und Fahwmläne unterliegen der „Genehmigung der betheiligten Re-
gierungen.
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Kommissarien einzuleitenden
Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entscheidung der
streitenden Fragen Stimmenmehrheit.
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder
für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer Ein-
beitssätze der Transport-Preise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen
Eisenbahn zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Gütererkehr dem aus den
stärkeren Steigungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung
getragen werden soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlage-Kapital
nicht mindestens mit 47 Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei Zügen
mit Personen-Beförderung in jeder Richlung auf der Strecke Gera bis Saalfeld —.
und von mehr als zwei solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke Saalfeld
Eichicht nicht aufzuerlegen ist. Zwei Züge in jeder Richtung sollen überdies,
soweit angängig, zur Mitnahme von Gütern benutzt werden dürfen, während für
den alödann noch verbleibenden Theil der Güterbeforderung besondere Züge einzulegen
sind.