1.8 6.S. 47
Artikel 6.
Die hohen Negierungen wollen die zegenseitigen Unterthanen sowohl hinsichtlich
der Beförderungspreise, als der Zeit der Abferligung nicht ungünstiger behandeln
lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiete in
das andere übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch
rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behandlung angedeihen lassen,
als den aus den anderen Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden Transporten.
Artikel 7.
Die Bahn-Polizei wird unter Aussicht der dazu in dem Gebiete der kontrahiren-
den Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit der von den hohen Regierungen
zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu püublizirenden Bahn-
Polizei-Reglements gehandhabt werden.
Artikel 8. «
Die Formlichkeiten wegen der Paß- und Fremden-Polizei sollen in der in jedem
dei von der Bahn berührten Staaten zulässigen günstigen Weise geregelt werden.
Artifel 9.
Längs der durch den gegenwärtigen Vertrag festgestellten. Bahulinie soll eine
Telegraphen-Leitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden.
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor, die auf
Grund bereits abgeschlossener, oder noch abzuschließender Staatsverträge hergestellten
resp. herzustellenden Telegraphen-Linien ganz oder streckenweise an die in Rede stehende
Eisenbahn zu legen.
Eine gleiche Besugniß steht den einzelnen Territorial-Regierungen rücksichtlich
eines in ihrem Gebiete anzulegenden Staats-Telegraphen zu. Die Eisenbahn-Ge-
sellschaft soll verpflichtet werden, die Staats-Depeschen der betheiligten Regierungen
mit ihren Betriebs-Telegraphen auf denjenigen Strecken unentgeltlich zu befördern,
auf welchen der Staats-Telegraph hierzu die Mittel nicht bietet. Den Betriebs
Depeschen wird jedoch in der Reihenfolge der Beförderung der Vorzug eingeräumt.
Artikel 10.
Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zum Postverkehr bleibt eine
weitere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der kontrahirenden Regie-
rungen vorbehalten
Fürstl. Schwarzl. NRudolst. Gesesammlung XM. 70