a80 1868.
Die kontrahirenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die Eisenbahn-
Gesellschaft verpflichtet sein soll:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen;
2) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie
des dazu erforderlichen Eisenbahn. Postwagens und des nöthigen Expeditions-
und Begleitungs-Personals unentgeltlich zu besorgen und die dazu nöthigen
Einrichtungen zu treffen;
3) die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen möchten,
daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter-
brechung des regelmäßigen Postbetriebs aus der Eisenbahn genöthigt ist, ihren
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen.
Die Bestimmung darüber, ob und inwieweit die vorslehend sub Pos. 2 und 3
bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltung überwiesen, oder für die
Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen, steht jeder Regierung bezüglich
ihres Gebiets zu.
Artikel 11.
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken der
Militär-Verwaltung ist man über solgende Punkte übereingekommen:
1) für alle Transporte von Militär-Personen oder Militär- Effekten, welche für
Rechnung der einen oder anderen kontrahirenden Negierung bewirkt werden,
wird den Militär= Verwaltungen der Regierungen völlige Gleichstellung zuge-
sichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn- Verwaltung nach
ganz gleichen Grundsäten zu erfolgen hat.
2) Wenn in Folge auherordentlicher Umstände auf Anordnung einer der kontra-
hirenden Regierungen größere Truppen= Bewegungen auf der mehrgedachten
Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung die Pflicht
ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungs-
Bedürfnissen, sowie von Militär-Efsekten jeglicher Art, insoweit solche Sen-
dungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen-
falls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte
ihre Betriebsmittel, soweit dieselben von dem möglichst ungestört fortzusetzen-
den regelmäßigen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, zu verwenden
und hierzu thunlichst in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militär-Personen