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Artikel 17.
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens der
übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Artikel 16) Grundlage und nach Maß-
gabe der Bestimmungen dieses Vertrags mit einem geeigneten Unternehmer über einen
Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Berriebes der in Rede stehenden Eisenbahn
sich zu versländigen, und wird den iu entwerfenden Vertrag nebst dem Statut für die
Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung für Ihren Theil und Jor Ge-
biet vorlegen.
Der Abschluß des definitiven Vertrags mit dem Unternehmer erfolgt Namens der
sämmtlichen betheiligten Regierungem durch die Königlich Preußische und die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung.
Artikel 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand
des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage
der Ratifikations- Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, be-
halten sich sämmtliche kontrahirende Regierungen das Recht vor, von dem gegen-
wärtigen Vertrage mittelst einer allen nittontrahitenden Regierungen zu notifizirenden
Erklärung zurückzutreten.
Artikel
Die Ratifkationen dieses Vertrages # binnen sechs Wochen nach der Unter-
zeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag fünffach ausgeserligt, von den Be-
vollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, am 18. März 1867.
(. 8.) Ferdinand Gustav Adolph Schambach.
(I. S.) Adolph Volkmar RNeiuhard.
(L. S.) Julins Alexander Theodor Weishaupt.
(l. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
(L. S.) Ludwig Wilhelm August Heise.
(L. 8S.) Albrecht Otto Gieseke.
(L. S.) Günther von Bamberg.
(I. S.) pr. Emil Heinrich von Beulwitzg