Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet 
ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vor- 
rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen 
Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Beichaise befindet, nur so lange ge- 
stattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt wer- 
den müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihefolge der Billets 
zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der 
zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den soust ledig bleibenden Platz einzu- 
nehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer 
späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz 
eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der 
freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken 
# -5½ 77 V Die bei einer unterwegẽ belegenen Post-Anstalt hinzutreten- 
gelegenen zan. nen den 8 stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschrie- 
benen Reisenden in der Reihensolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekom- 
mener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin einge- 
nommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor 
ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
d V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern 
übergehen, stehen den für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen 
Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Cvursen 
zwischen Norddeutschen und fremden Post-Anstalten, so wie bei solchen Coursen, wo eine 
Durch-Erhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Course 
gegebenen speziellen Bestimmungen. 
v5) Ede, eis nac VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen 
« belegenenOrtcbennbenwollen,111üssen,sobalddnrchihrenAbgangnntcts 
wegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisen- 
den nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen. 
4 rncben von VII Reisende, welche von den Conducteuren vder Postillonen un. 
terwegs an den Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der 
Wiiterreise über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsicht- 
lich des Platzes nach. 
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