Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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üblichen Konzessions-Bedingungen nicht inbegriffen sein, welche in der RNegel allen 
Konzessionairen von Privat-Bahnen von Seiten der Territorial-Regierungen nach 
allgemeinen Verwaltungs- Grundsäpen auferlegt zu werden pflegen. 
Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzelnen 
Konzessionen keine solchen Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit dem Zwecke 
des Unternehmens in keinem nothwendigen Zusammenhange siehen. Insbesondere soll 
dem Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zuführwege nach den Sta- 
tionen nicht auferlegt werden.“ - 
Zu Artikel 3. 
Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche durch die Königlich 
Preußischer Seits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen generellen Vorarbeiten er- 
wachsen sind, aus dem Bau-Kapitale zu erstatten. 
Uecter die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises. wollen sich 
die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzichten jedoch 
auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahnstrecken, auf welchen 
die Jahres · Brutto · Einnahne pro“ Meile 60,000 Thaler erreicht hat. 
Zu Artikel 5. 
0% wird allerseits als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare von Seiten 
ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarife und Fahwläne mit solchen Instruktionen 
versehen werden, welche dieselben in den Stand setzen, in dringenden Fällen in kürzester 
Frist ihre Erklirungen eabzugeben. 
Zu Artikel 9. 
Der Unternehiner soll auf Verlangen der kontrahirenden Regierungen gehalten 
sein, auch die Beförderung von Privat-Depeschen mittelst des Betriebs · Telegraphen 
zu übernehmen. 
Zu Artikel 11. 
Gendarmen sind wicsichunh der Besörderung durch die Bahn den Militär-Per- 
sonen gleich zu achten. 
Zu Artikel 12. 
Jeder- Aedierung bleibt die landespolizeiliche Prüsung und Genehmigung des 
Bau-Projekts, sowie die Feststellung der Stations-Anlagen innerhalb des Gebietes 
vorbehalten. Die Königlich Preußische Regierung wird die technische Revision und 
Feststellung des gesammten Bau-Projects einschließlich der Kostenanschläge übernehmen
	        
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