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und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegenkommender Erwägung
unterziehen.
Durch eine elwaige Erwerbung des Eigenthums an der sraglichen Eisenbahn
innerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der betreffenden Territorial=
Negierung soll die Gemeinschastlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.
Zu Artikel 16.
Im Aütemeinen slimmen die kontrahirenden Regierungen darin überein, dah die
Gewährung einer nach ihrer Dauer zu beschränkenden Zins= Garantie für das Anlage-
Kapital im Betrage bis zu 4 Prozent als eine zweckmäßige Art der Subventionirung
zu betrachten sei.
Die Beschränkung der Dauer soll in der Art bemessen werden, daß die Garantie
erlischt, wenn in 10 hinter einander solgenden Jahren ein Zinsenzuschuß der Staats-
regierungen nicht erforderlich gewesen ist. Die von den einzelnen Regierungen zu
leistenden Zinsbeiträge sollen als Vorschüsse betrachtet werden und ein Rückersatz nach
Maßgabe der gemachten Zuschüsse dann eintreten, wenn die reine Reute der Bahn
5 Prozent übersteigt und zwar in der Ark, daß alsdann ein Drittel dieses Ueberschusses
zu den Rückzahlungen an die garantirenden Regierungen verwendet werden, der Rest
aber den Aklionären zu Gute kommen soll.
Sollte es einzelnen der kontrahirenden Regierungen gelingen, innerhalb ihres
Staatsgebiets von Privat-Interessenten oder Kommunen finanzielle Unterstütungen
des Unternehmens zu erwirken, so sollen diese Unterstützungen auf die Seitens dieser
Staaten dem Unternehmen zugewendeten Subventionen in Anrechnung kommen.
Schließlich wurde von sämmtlichen Bevollmächtigten erklärt, daß die kontrahiren=
den Regierungen Sich zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages die Zustimmung
ihrer Landes-Verlretungen, soweit dieselbe ersorderlich ist, vorbehalten.
So geschehen Berlin, den 18. März 1867.
(I. S.) Schambach. (L. S.) Hetse.
(L. S.) Dr. Reinhard. (L. S.) Glsecke.
(L. 8S.) Weishaupt. (L. 8S.) v. Bamberg.
(l. S.) Jordan. (L. S.) Dr. v. Beulwitz.
Färsll. Schw. RNudolst. Gesetzsamml. XNI/. 71