Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

188 1868. 
Vertrag 
mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über den Bau und den 
Betrieb ciner Eisenbahn von Gera nach Eichicht. 
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Ge- 
heimen Ober-Baurath Weisbaupt und den Geheimen Ober-Negierungsrath Heise, 
und der Großherzöglich Sachsen- Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch den 
Geheimen Regierungsrath Schambach und den Regierungsraih Dr. Reinhard, und 
zwar zwischen beiden Regierungen für sich und Namens der Herzoglich Sachsen-Mei- 
ningischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reußischen 
(Jüngerer Linie) Regierung einerseits, und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen 
Eisenbahn= Gesellschaft, vertreten durch deren Direktion, andererstils, ist heute vor- 
behaltlich der landesherrlichen Genehmigung und, soweit dieselbe erforderlich ist, der 
Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen, sowie der statutenmäßigen Zustim- 
mung der General-Versammlung und der bei der Thüringischen Eiseubahn betheiligten 
drei Staatsregierungen, folgender ** boeschies en worden. 
Die Thüringische Eisenbahn- canshohn. verpflichtet sich, den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von der Station Gera der Thüringischen Eisenbahn ausgehend, über 
Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht als eines integrirenden 
Theils des Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens nach näherer Maßgabe des zwischen 
den vorgenannten Regierungen unterm 18. März cr. abgeschlossenen Staats-Ver- 
trages, dessen Bestimmungen beide kontrahirende Theile für sich bindend anerkennen, 
zu übernehmen. 
« 8. 2. 
Die kontrahirenden fünf Staatoregierungen werden der Thũringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft die Konzession fũr die im S. bezeichnete Eisenbahn, deren demnächstige 
Fortsetzung zum Anschlusse an die Main · Linien in Aussicht genommen ist, ertheilen. 
auch derselben das Recht zur Expropriation und zur vorũberg ehenden Beuutzung frem- 
der Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesetze einräumen. 
Nachdem die Konzessionen (§.2) ertzein und die Baumittel (F. 6) sicher ge- 
stellt sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maßgabe des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.