1868. 4o1.
über 10 Procent zu tragen und das Unternehmen im Uebrigen unter Festhaltung der
Bedingungen dieses Verkrags selbst herzustellen.
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft soll ebenfalls das Recht des Rücktritts
von diesem Vertrage zustehen, wenn es ihr ein Jahr nach Publikation des betreffenden
Statut-Nachtrags noch nicht möglich gewesen sein sollte, die Aktien Liliern C zu 90
Procent unterzubringen.
*4
Für den Fall, daß der Reinertrag der Gera-Eichichter Bahn nicht ausreichen
sollte, um das Anlage-Kapital (§. 5) mit 41 Prozent zu verzinsen, wird zunächst
von der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ein Zuschuß bis zu 4 Procent geleistet,
hierauf treten die betheiligten fünf Staaten für die nächsten 31 Prozent und zum
Schluß wieder die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft für die letzten 3 Prozent ein.
Die von den Staaten für ihren Theil übemommene Zins-Garantie von 33 Pro-
zent des Anlage-Kapitals repartirt sich auf dieselben nach Maßgabe der Länge der in
den einzelnen Staaten belegenen Bahnstrecken, wobei von dem Ende der Gleise der
Weißensels-Geraer Zweigbahn auf dem Bahnhose Gera bis zu dem Ende der Gleise
auf dem Bahnhyofe Eichicht gerechnet wird.
Die zur Zins-Zahlung erforderlichen, von den Staatsregierungen zuzuschießenden
Geldbeträge werden zu den Fälligkeits-Terminen der Direktion der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen Regienugs-Hauptkasse in Erfint
zur Disposition gestellt.
8. 9.
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von der gesammten
Jahreseinnahme derselben
l) die verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport-Kosten, ein-
schließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§.12),
h) der Beitrag zum Reserve- und Erneuerungs-Fond der Thüringischen Eisen-
bahn nach den Grundsätzen des fur diese jeweilig bestehenden Regulativs abge-
zogen werden.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligalionen der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft soll die Gera-Eichichter Bahn nicht verhaftet sein.