Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

4n 1868. 
EH . 100 . 
Bis zu 5 Prozent wird der Arsn an die Inhaber der Stamm-Aktien Liller 
C. wertheilt. Uebersteigt der, Reinertrag 5 Prozent, so, sall von diesem Ueberschusse 
die Hälfte den betheiligten. Staatsregierungen, behufs Abtragung der in den Vor- 
jahren in Folge der übemommenen Garantie geleistelen. vuschuse nach Maß- 
gabe ihrer Betheiligung, 
ein Viertel den Stamm-Aktien des alten untemehmens, Ausnahne derer 
Lillern B, und 
ein Viertel den Stanim · Allien lien 6 n- 
* 
Sind die Zuschüsse der“ Staatsregielinngen FSmian zurückerstattet, so wird 
ber 5 5 Prozent übersteigende Ueberscht, des Meinertrage. „MWischen den Stamm,-Aktien 
des, alten Untemehmens, mit zuunhne deren liers (3. und der Stamm-Aiktien 
Liitur Cje aur Hilste verthellt 4 *ê5 
       
die Ziue- rantie (+.8). zunscr wen in- n tinter einunder. fotgenden 
i ein * von Seiten der Neglerunhen nicht erfordersich gewesen ist. 
l 1#r1 5 5 : 12 
Zur- Bincidung ein, geteialen Hetfiebs · Albhielsg. wid sestgesegt, daß die 
Gem--Echihtr Eisenbahn an sämmtlichen Betriebs-Ausgaben des alten und neuen 
Unternehmens in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Gesammt-Kosten für die allzemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Länge der neuten Bahn zui derjeugen der MWägen= Bahustrecken der horiugi- 
schen Eisenbahn-Gesellschast; 
2) am den Kosten der Transport-Verwaltung nach dem gemittelten Verhältnisse 
der durchliefenen Lokomotiv-Meilen und der durchlaufenen Wagenax-Meilen. 
3) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Mahgabe der wirklichen Ausgaben. 
. „abeie sollen die Kosten der gemeinschaftlich bem##tzten Station. Gerg nach der 
Zahl der für jede Bahn abgelassenen Züge repartirt werden 
4) Außer den sub 2 zu berechnenden Kosten wird im Betreff der Benußung der 
Betriebsmittel des alten und neuen unternehmens, soweit sie gemeinschaftlich 
.
	        
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