44 1868.
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden
Plätze hat der expedirende Beamte der Post-Anstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen
zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen
frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Post-Anstalt nachzu-
suchen, so fern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen
Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu
unterwerfen.
r 49
Meisegepöck. 1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit
unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet
sind (vergl. 8. 12. und 13.)
II Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Oberröcke,
leere Fußsäcke, Sonn= und Regenschirme u. s. w., welche ohne Belästigung der übrigen
Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter
den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei
sich führen.
III Andere Reise-Effecten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht= und Reise-
säcke, sowie Hutschachteln und Collis, müssen der Post-Anstalt zur Verladung übergeben
werden. Die directe Uebergabe derselben von Seiten der Reisenden an Conducteure und
Postillone ist an Orten, an welchen sich Post-Anstalten befinden, unzulässig. Das Reise-
gepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth declarirt wird, den für andere mit der Post
zu versendende Werthgegenstände gegebenen bestimmngen entsprecheud verpackt, versie-
gelt und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: „Passagiergut“, den Namen
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den deelarirten
Werth enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werths-Declaration bedarf es einer Signaturnicht.
IV Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht,
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des
Passagier-Billets, bei der Post-Anstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung
später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen,
wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu wer-
den braucht. So weit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge
guf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es über-
haupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß,
anzunehmen.