1868. 497
5.
Die neuen Stamm-Aktien Liur. C werden nach bem anliegenden Schema mit der
faksimilirsen Unterschrist des Vorsitzenden und zweier Direktions= Mitglieder der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter sorklaufenden Nummern stempelfrei ausge-
fertigt. Sie erhalten Dividenden-Scheine nach dem unker B beigesügten Muster und
Talons nach dem Muster C.
Die Dividenden-Scheine werden mit dem Garantie-Kontrol-Stempel versehen.
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonstabhanden gekommener
Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringischen Eisenbahn=
Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist unzulässig.
. 6.
Die Besiher der Stamm-Aklien Liur. C nehmen an dem Rein-Ertrage des
Stamm · Unternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen kũnstigen Erweiterungen
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reln= Ertrag der neuen Zweigbahn, be-
ziehungsweise auf die von den betheiligten Stoaten und der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft garantirten-Zinsen nach den Beslimmungen des Vertrags vo##4. Dezember
1867 angewiesen.
Hiernach wird der Rein-Ertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die Inhaber
der Stamm-Aktien Läur. C vertheilt. Uebersteigt der Mein-Ertrag 5 Prozent, so
flleßt von diesem Ueberschuß die Hälste den betheiligten Staats-Regierungen behufs
Abtragung der in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garantie geleisteten
Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stamm= Aktien Liur.
4 einschließlich der drei Staats-Aktien, und ein Viertel den Stamm-Aktien Liur.
0 zu.
Sind die Zuschüsse der Staats-Regierungen vollständig zurückerstattet, so wird
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Rein-Ertrages zwischen den Stamm-Aktien
Liur. 4 einschließlich der drei Staats-Aktien, und den Stamm-Aktien Lillr. C je zur
Hälfte vertheilt.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft ist die neue Zweigbahn nicht verhastet.
8. 7.
Jedem Besiher von Stamm-Aktien lälr. C zum Gesammt-Nominal-Werth
von mindestens Ein Tausend Thalern steht die Besugniß zu, an den General.
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