1868. 501
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achkundzwanzigstes Stück vom Jahre 1868.
LXXVII. Bekanntmachung.
des Fürstlichen Miuisteriums vom 28. October 1868, die Ertheilung eines
Matents an die Fabrikbesiter Erust Bohne Söhne in Zutdosstadt= auf
ein als neu und cigenthümlich erkunutes Tintesaß betreffend.
Mit höchster Genehhiigung Serenissimi ist den Fabrikbesitzern Ernst
Bohne Söhne hier ein Privilegium auf ein als neu und eigenth#mlich erkanntes
Tintefah von Porzellan mit zwei Oeffnungen und hermetischem Verschluß mittelst Kaut-
schuckpfropfen in der durch Modell nachgewiesenen Weise auf sünf nach einander fulgende
Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt,
daß ohne ihre Zuslimmung Niemand befugt sein soll, das erfundene Tintefaß herzustellen.
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu beirachten, wenn die An-
wendung der fraglichen Ersindung in dem hiesigen Fürsteuthume nicht biunen Jahres-
frist nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Siune der nach der Bekanntmachung des
vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei Ertheilung
von Erfindungspalenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grund-
sãhe ausdrücklich vorausgesetzt.
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach-
achtung hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 28. October 1868.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
Leo i. V.
Füũrjtl. Schw. Rubolsi. Gesepjamml. XXIX. 73
Ausgegeben in Rudolstadt den 2. Derember 1868.