Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

504 1868. 
4) iw Amte Nitebüttel 
das Amt Nigzebüttel, die Flecken Nihebüttel und Cuxhaven, mit Ausschluh 
des Cuxhavener Außendeiches. 
Die zu! erwähnte Jusel Finkenwärder, Blumensand, und die zu I 3 und 4 be- 
zeichneten Landestheile sind dem Geschöftsbezirke des Königlich Preußischen Provinzial- 
Steuerdirectors zu Hannovrr. die übrigen zu 1 und ll gedachten Landestheile aber dem 
Geschäftstezirke des Königlich Preußischen Provinzial, Steuerdirerkors für Schleswig- 
Holstein hinsichtlich der Verwallung der Zölle und der inneten iudlrekten Steuchun au- 
geschlossen. 
Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennkuiß ge- 
bracht, daß die Grenzbewachung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu 
erhebenden Nachsteuer einstweilen sorkdauert und die Bekamtuchung, dess Zeiwunied. 
mit welchein der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bl 
In Absicht der, einer innern indirekten Steuer unterliegenden zua. — als 
Branntwein, Bier und Tabak — findet zwischen Preußen und den dieserhasb mit 
Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorge- 
dachten Landestheilen anderer Stits künstig ein völlig freier Verkehr Statt, so daß 
beim Uebergange der vorgedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe echoben, 
noch erstattet wird. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Verkehrsfreiheit bleibt 
jedoch der abgabeufreie Uebergang für Branntwein und Tabak, welche aus den neuan- 
geschlossenen Landestheilen kommen, auögesett. 
Endlich wurd zur öffentlichen Kenntnih gebracht, daß vom 31. v. M. ab in Ham- 
burg ein zollvereinsländisches Hauptzallamt unter der Leitung des Königlich Preußischen 
Provinzial- Steuer-Direktors von Schleswig Holstein in Wirksamkeit getreten ist. 
Dasselbe übt als Grenz-Ein= und Ausgangs-Amt die Befugnisse eines Hauptzollamtes 
mit der Maßgabe aus, daß von demselben esnstweilen Absertigungen für den Verkehr 
auf der Elbe nicht ertheilt werden. 
Rudolstadt, den 20. November, 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheil. der Finanzen. 
chwar#.
	        
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