1868. 505
LXXX Ministerial--Bekanntmachung
vom 23. November 1868, die Behandlung der von Altonner und Wandsbecker
Handelereisenden in den Zollverein eingeführten Musterstücke betreffend.
Nachdem die schon früher für Handelsreisende von Hamburg bestandene Ver-
günstigung, Musterstücke zeitweise zollfrei in die Staaten des Zollvereins einzuführen,
auch auf Handelsreisende aus Altona und Wandsbeck ausgedehnt worden ist, so wird
solches andurch zur öffentlichen Kennkniß gebracht.
Rudolstadt, den 23. November 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheil. der Finanzen.
warp.
A. Koch.
LXXXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. November 1868, die Aufhebung der Binnencontrolc in Mecklenburg-
Schwerin betreffend.
Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der von den
Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verabredungen die in den S§. 93 bis 97
der Zollordnung enthaltenen Beslimmungen über die Waaren-Kontrole im Binnen-
lande für das Großherzogthum Mecklenburg-Schweriu, mit Ausnahme der Bezirke
der Steuerämter Boizenburg und Dömitz, außer Anwendung gesebt worden sind, die
in §. 36 Punft 1 und 4 des Zollgesetzes enthaltenen Vorschristen jedoch, sowie die
Bestimmung des §. 92 der Zollordnung, dort allgemein in Kraft bleiben.
Rudolstadt, den 23. November 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwarß.
A. Koch.