Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 505 
LXXX Ministerial--Bekanntmachung 
vom 23. November 1868, die Behandlung der von Altonner und Wandsbecker 
Handelereisenden in den Zollverein eingeführten Musterstücke betreffend. 
Nachdem die schon früher für Handelsreisende von Hamburg bestandene Ver- 
günstigung, Musterstücke zeitweise zollfrei in die Staaten des Zollvereins einzuführen, 
auch auf Handelsreisende aus Altona und Wandsbeck ausgedehnt worden ist, so wird 
solches andurch zur öffentlichen Kennkniß gebracht. 
Rudolstadt, den 23. November 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheil. der Finanzen. 
warp. 
A. Koch. 
  
LXXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. November 1868, die Aufhebung der Binnencontrolc in Mecklenburg- 
Schwerin betreffend. 
Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der von den 
Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verabredungen die in den S§. 93 bis 97 
der Zollordnung enthaltenen Beslimmungen über die Waaren-Kontrole im Binnen- 
lande für das Großherzogthum Mecklenburg-Schweriu, mit Ausnahme der Bezirke 
der Steuerämter Boizenburg und Dömitz, außer Anwendung gesebt worden sind, die 
in §. 36 Punft 1 und 4 des Zollgesetzes enthaltenen Vorschristen jedoch, sowie die 
Bestimmung des §. 92 der Zollordnung, dort allgemein in Kraft bleiben. 
Rudolstadt, den 23. November 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarß. 
A. Koch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.