1868. 507
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Neunundzwapzigstes Stück vom Jahre 1868.
LXXNXII. Gesetz
vom 7. Derember 1868, über die bei Anlegung einer Eisenbahn von Gera
nach Eichicht erforderlichen zwangsweisen Enteignungen.
Wir Albert, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg r.
verordnen wegen der bei Anlegung einer Eisenbahn von Gera Aach Eichicht erforder,
lichen zwangsweisen Enteignungen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit im Vorans
ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Erster Theil.
Grundbestimmung über die Enteignung.
Artikel 1.
Zur Herstellung und Unterhaltung einer Eisenbahn von Gera über Weida, Neu-
stadt aO., Pößneck und Saalfeld nach Eichicht, zu deren Erbauung Wir die landes-
herrliche Concession ertheilt haben, sowie zu genehmigten Aenderungen und Eweiterungen
dieses Unternehmens ist das erforderliche öffentliche und Privat-Grund= Eigenthum
im diesseitigen Staatsgebiete, mit Einschluß von Gebäuden und Zubehörungen, sowie
von Rechten und Gerechtigkeiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzutreten.
Das Recht, diese Abtretung zu verlangen, sleht der Direktion der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft in Erfurt zu, welcher die Befugniß zur Herstellung und zum Be-
triebe der gedachten Bahn von Uns laut Concessionsurkunde vom 25. September d. J.
(Ges.-Samml. S. 474) zugestanden worden, und tritt ein, sobald die Genehmigung
der Baupläne erfolgt und die Richtungslinien auf geeignete Weise zur Kenntniß der
Betheiligten gebracht sind.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIX. 74
Ausgegeben in Rudolstadt den 15. December 1868.