Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 500 
Artikel 4. 
Wenn nur Theile eines Grundbesihes in Anspruch genommen werden, darf der 
Eigenthümer in folgenden Fällen verlangen, daß ihm dieser Grurdbesithz ganz abge- 
nommen werde: 
. wenn ein Gebäude theilweise abgetreten werden soll; 
*2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben ge- 
legener Garten. Hofraum oder andererden Bewohnerndes Gebäudes vorzugs- 
weise nutzbarer Platz, ganz oder auch nur theilweise Gegenstand des Anspruchs 
ist, porausgesetzt, daß nicht nach dem Urtheile Sachverständiger der übrig 
bleibende Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten theilweisen Enteignung 
entweder seiner bisherigen Bestimmung noch genügt oder dieser Zweck durch 
eine von dem Banunternehmer dargebotene Areal. Erweiterung vollständig 
erreicht wird; 
wenn der Anspiuch auf eines von mehreren zu demselben Gewerbs= oder land. 
wirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern gemeinschaftlichen 
Benutzung beslimmten Gebäuden, oder auf einen dazu gehörigen Platz ge- 
richtet ist und nach dem Urtheile Sachverständiger durch Absonderung des an- 
gesprochenen Theils die Fortsetzung des Bekriebes oderder bisherigen Bryutzung 
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, ohne daß der 
Bauimkernehmer eine genügende Areal- Erweiterung gewährt; 
wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht be- 
griffenen Grundstücken der übrig bleibende Theil nicht über 30 Nheinische 
Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach dem Urtheile Sachver- 
ständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmäßig nicht mehr benntßzt 
werden kann; 
wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu dessen 
Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für seine Be- 
stimmung unbrauchbar wird. 
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Artikel 5 
sann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau- Materialien im 
Wege der vorübergehenden zwangsweisen Benutung (Art. 3) zugeiassen worden ist, in 
Folge dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten fernerhin seiner Bestimmung 
gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer benutzt werden, so steht eo diesem 
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