LT 1868.
ebenfalls frei, dasselbe dem Bauunternehmer gänzlich abzutreten und die Entschädigung
für den Substanzial-Werth in Anspruch zu nehmen.
Artikel 6.
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil bnen
Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst noch zu den
Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Ausbau und Betrieb der Bahn
nicht noch bedarf oder wenn er solches wohl gar an Dritte zu Privat-Zwecken wieder
zu veräußern beabsichtigt, sollen der ursprüngliche Eigenthümer oder dessen Erben das
Wiederkaufsrecht gegen verhältnihmäßige Erstattung der Leistungen, welche bei der
Enteignung eingetreten waren, innerhalb zweier Jahre ausüben können und soll zu
diesem Zwecke der Unternehmer dem ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des
fraglichen Grundstücks anbieten.
Artikel 7. «
Der Abtretung, Belastung und liberlasung des Grndesguchuns. welche auf
dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes erzwungen werden kann, stehen gesetliche,
richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote oder Beschränkungen
nicht entgegen.
Artikel 8.
Wenn der Baunntemehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grundbesitzungen
oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben oder zu benutzen
beabsichtigt, von dieser seiner Absicht durch das Gelicht der belegenen Sache benach-
richtigt, so darf innerhalb eines Jahres bei Vermeidung des im Art. 13 bestimmten
Nachtheiles ohne Zustimmung des Bauunternehmers weder ein Neubau auf dem in
Anspruch genommenen Grund und Boden begonnen oder fortgesetzt, noch die gewöhn-
liche Feldbestellung vorgenommen, noch eine sonstige, die Entschädigungsferderung
erhöhende und durch die Nothwendigkeit nicht gebotene Maßregel getroffen werden.
Die aufgelegte Beschränkung fällt jedoch ohne Weiteres weg, wenn nicht vor Ab-
lauf des eben gedachten Jahres ein förmlicher Enteignungsantrag gestellt worden ist.
Eine wiederholte Beschränkung findet nicht Statt.