Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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VI. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Steuerstelle ihren Sitz hat, 
soweit jedoch Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte in Betracht kommen, das Amts- 
gericht, in dessen Bezirke das Grundstück oder Recht liegt. 
VII Die Vorschriften der Abs. 1 bis VI finden auf die Feststellung des Jahresreinertrags 
und des erzielbaren Jahrespachtertrags in den Fällen der Tarifstellen 19 Abs. II und V 
entsprechende Anwendung. 
Art. 37. 
Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare sind verpflichtet, den Steuer- 
behörden sowie den für die Berechnung und Erhebung der Stempelabgaben sonst zuständigen 
Behörden und Personen über die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangten für die Abgaben- 
pflicht erheblichen Umstände auf Verlangen Aufschluß zu geben. 
Art. 38. 
Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare sind verpflichtet, hinsichtlich der 
ihnen amtlich zu Handen kommenden privatschriftlichen Urkunden auf die Erfüllung der Ab- 
gabenpflicht zu achten und von den amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Verkürzungen 
und sonstigen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz der Steuerstelle ihres Bezirkes Mit- 
teilung zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunde von einer öffentlichen Behörde 
oder einem Notar beglaubigt worden ist. 
Art. 39. 
1 Den Notaren ist untersagt, die von ihnen aufgenommenen oder beglaubigten Ur- 
kunden vor der Stempelentrichtung auszuhändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften davon 
zu erteilen. Gleiches gilt für die Mitglieder der Schiedsgerichte hinsichtlich des von ihnen 
gefällten Schiedsspruchs und für Amtsärzte und Pfarrer hinsichtlich der von ihnen ausge- 
stellten Zeugnisse. 
II Den Notaren ist auch untersagt, Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften der von 
ihnen errichteten oder beglaubigten Urkunden vor der Entrichtung des Stempels an die 
Gerichte oder an andere Behörden vorzulegen. 
III Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Abs. I, II haften die dort bezeichneten 
Personen für die Stempelabgabe, wenn diese von den Abgabenpflichtigen nicht beigebracht 
werden kann. 
Art. 40. 
1 Den mit der Umschreibung im Grundsteuerkataster betrauten Beamten ist untersagt, eine 
Eintragung in das Grundsteuerkataster eher vorzunehmen, als der Nachweis über die Ent-
	        
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