Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. s11 
hmeiter Eheil. 
Bes#immungen über die Entschädigungsleistungen und sonsiigen 
Verbindlichkeiten des Bannnternehmers bezüglich der Entelgnung. 
Artikel 9. , 
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde des 
gegenwärtigen Gesehes gesordert wird, ist vollständige Entschädigung zu leisten, nach 
dem wahren gemeinen Werthe, das heißt nach demjenigen Preise, welchen der in 
Frage kommende Gegenstand nach ortsgewöhnlicher Würderung zur Zeit der Abtre- 
tung, Belastung oder Ueberlassung hat. 
Bei der Werthbestimmung sind aber zugleich alle Schäden und Nachtheile, welche 
den Eigenthümer vorübergehend oder bleibend durch die Abtretung u. s.w. treffen, mit 
in Anschlag zu bringen, z. B. 
a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung; 
ß) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besihstandes; 
-) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte; 
ch wegen Werthsverminderung des etwa übrig bleibenden Besitzthumes und 
wegen des Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch seinen 
Zusammenhang mit anderen Einrichtungen oder Besitzungen oder durch seine 
bisherige Beyutzungsweise für den Eigenthümer behauptete. 
Die Hechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch Anlagen 
und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch die dabei vor- 
gekommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine 
„Aenderung. 
Artikel 10. 
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines Grund- 
stückes sind die ortsüblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit Berück- 
sichtigung des Vorkheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, und überhaupt 
mit Berücksichtigung des besonderen Nachtheils, welcher für den Eigenthümer, Pachter, 
Miether oder Nutznießer nach seinen Verhältnissen aus jener Benuhung entsteht. 
Artikel 11. 
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach zum Ver. 
gnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe beslimmt sind, ist 
der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Enschädigung an.
	        
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