812 1868.
zusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthüneer es verlangt, bei Bestimmung der
Entschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht
aus der Oertlichkeit hetorgehk, daß der (Eigenthümer durch Verwendung der ihm für
das Gebäude oder das Grundstück der Würderung nach zu gewährenden Abtretungs=
summe sich dieselbe Annehmlichleit auf einem andern Blabe zu verschaffen im Stande ist.
Artikel 12.
Der sogenannte Liebhaberwerth (prelium anlectionis), sowie Vortheile, welche
aus erst in Folge der beabsichtigten Verbesserungen und Einrichtungen hergeleitet
werden, oder erst durch die Anlage der Eisenbahn für das zu veränßernde oder zu be-
nutzende Grundstück entstehen, sind bei der Entschädigung nicht mit in Anschlag zu
bringen. Eben so wenig kommt umgekehrt bei einer theilweisen Abtretung die Werths-
erhöhung, welche für den zurückbleibenden Theil durch die Aulage etwa mittelbar oder
unmittelbar entsteht, bei der Entschädigung für den abzutretenden Theil in Aufrechnung
und Abrechnung.
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekannt gemacht worden war,
daß sein Grundstück zum Zwecke der Eisenbohnanlage gefordert werde (Art. 8) auf
demselben eine neue Anlage, Bestellung oder sonstige, die Entschädigungsforderung er-
höhende und nicht nothwendige Maßregel innerhalb eines Jahres nach der Bekannt-
machung unternahm, so ist eine Entischädigungssorderung dafür bei dem Eintritte der
Enteignung nur insoweit zu berücksichtigen, als jene Anlage den Werth des in Anspruch
genommenen Gegenstandes für das Eisenbahnunternehmen selbst erhöht hat. Dagegen
gebührt, wenn die angezeigte Absicht nicht zur Ausführung kommt, dem Betheiligten
vollkommene Entschädigung wegen aller Vermögensnachtheile, welche die herbeigeführte
Beschränkung (Art. 8) ihm verursacht hat.
Artikel 14.
Die Entschädigung, welche für die Abtretung cines Grundstückes, die Aufgabe
eines Rechtes oder die Einräumung einer Befugniß verlangt werden darf, ist in der
Regel vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräl#numg zu'leisten, jedoch mit folgenden
Ausnahmen und näheren Bestimmungen:
1) ist ein unwiederbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden — wohin auch
der Fall zu rechnen ist, daß der Eisenbahnbau nicht blos darum aufgeschoben
werden darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Feststellung, der Entschädigung und