1868. 51.
die Bekannemachung derselben noch zurückstehen — so darf der Unternehmer so#
dern, daß ihm der in Anspruch genommene Gegenstand schon vor erfolgter Aus-
mittelung des Entschädigungsbetrags überwiesen werde. Das Verfahren zur
Ermittelung der Entschädigung ist aber sofort einzulriten und ohne allen Verzug
zu beendigen, auch dem Entschädigungsbetrage die jährliche Verzinsung mit Vier.
vom Hundert, vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzuzusügen.
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung
2) wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthumes für einen vorüber-
gehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Enkschädigungsbetrag
sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmitteln läßt. Erstreckt sich dieser Zeitraum
über die Dauer eines Jahres hinaus, so darf der Entschädigungsbercchtigte ver-
langen, daß sogleich nach Ablauf des Jahres. in welchem das zur Schadlos-
haltung verpflichtende Verhältniß Statt gesunden hat, die Feststellung und Zahl-
barmachung der Entschädigung erfolge.
In den unter 1 und 2 angeführten Fällen kann der Enkschädigungsberechligte
verlangen, daß vor der Ueberweisung des Cntschädigungsgegenstandes an den Bau-
unternehmer von diesem und auf Kosten desselben eine zur Gewährung der Entschädigung
muthmaßlich ausreichende Caulion bei dem Gerichte der belegenen Sache durch baare
vinterzezung bestellt werde.
Die Höhe der Cautions= Summe wird, nach Befinden auf vorgängige Vernehmung.
Sachverständiger, durch den Expropriations-Commissar bestimmt.
Artikel 15.
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues und der
Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als abgeschlossen an-
gesehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und Berechnung, daß ein
Entschädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung in Folge einerirrigen Annahme
binslchtlich des Flächengehalts oder einer unrichtigen Berechnung zu wenig oder zuviel
als Entschädigung erhalten hat, so muß die Differenz durch Rachzahlung oder Zurück
zahlung ausgeglichen werden.
Artitel 16.
Die mit dem Entei s Grundst „ Gemeindelasten
und Grundlasten aller Art- namentiich aber zea hastende. Guts- und lehnsherrliche