Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

as 1868. 
8. 51. 
dienn d 1 Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post über. 
Wböck untenotge. gebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich 
eine Post-Anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Deponirung des Bagage-Zettels 
gestattet werden. 
I Reisende nach Zwischenorken müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post. 
Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie nicht 
mehr leistet. 
8. 52. 
Vossagier- Stuben. I Zur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Post-An- 
stalten Passagier-Stuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier- Stuben ist 
den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) Auf der Reise mit derselben Post: während der Absertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die An- 
kunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier-Stuben nur 
ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Vi schwerdebuchn. Ull In jeder Passagier-Stube muß ein Beschwerdehuch nebst Schreib- 
Material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, weun er solche nicht un- 
mittelbar bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Finde sich ein Be- 
schwerdebuch in der Passagier- Stube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige 
Vorlegung verlangen. 
« 8. 53. 
Virhalitu der Retjen · ¶1 Jeder Reisende steht unter dem Schuhe der Postbehörden. 
den auf den Yesen. I Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die 
zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten 
und in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
II Das Tabakrauchen in den inneren Näumen der Postwagen ist nur gestaliet, 
wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, die 
anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
	        
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