Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

s14 1868. 
Rechte, Nutzungs= und Seritut-Befugnisse, find bei theilweiser Grundbesitzabtrelung 
im Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden Theile, sofern sie 
theilbar, in Wirklichkeit, sofern sie aber nicht theilbar, nach dem antheiligen, durch 
Sachverständige zu ermittelnden Werthanschlage, auf den abgetretenen Grundbesitztheil 
zu überweisen. 
Dieselben müssen auf Verlangen des Bauunternehmers oder des Berechtigten ab. 
gelöst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kirchen= und Schullasten unterliegen 
jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser Abtretung in der ermittel- 
ten verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten Grundbesitze. 
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes ent. 
haltenen Vorschriften ein. 
Wenn eine auf dem zu enteignenden Grundbesitze lastende, nicht ablösbare Grund- 
dienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Bauunternehmers oder, wenn sie ohne 
wesentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf Verlangen des Be- 
rechtigten wegfallen soll, so hat der Bauunternehmerdem Berechtigten, falls er denselben 
nicht durch Bestellung einer andern solchen Dienstbarkeit vollständig entschädigt, den 
Werth der Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer Hinsicht auf das herrschende Grund- 
stück nach dem Gutachten der Schäter herausstellt, zu ersetzen; unabhängig hieron 
ist dem Eigenthümer des Gruwdbesitzes der Werth des letzteren, wie sich derselbe unter 
Veranschlagung der auf dem Grundbesitzt ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom 
Bauunternehmer zu erstatten. 
Mitbelehnte, Fideicommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten, mit Ausnahme 
der Pachter, Miether und zeitigen Nuhnieher (Art. 17) können sich wegen ihrer 
Rechte an dem abzutretenden Gegenstande nur an die Entschädigungsgelder halten. 
Artikel 17. 
Wenn die für das Eisenbahnunternehmen iin Anspruch genommenen Grundbe- 
sitzungen verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschränkung 
oder eingeräumten Benupzung den Pachter treffen und der Pachtvertrag für den Fall 
der Lösung oder Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen den Vertrags- 
theilen nicht auf andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in Anspruch 
genommen, so ist der desfallsige Vertrag als, aufgelost zu betrachten und dem
	        
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