Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 515 
Pachter der aus der früheren Aufhebung des Vertrags für ihn erwachsende 
Schaden vom Bannnternehmer zu vergüten. 
Wenn durch die Enteignung eines bloßen Theils des verpachteten Grundbe- 
sites die Fortsetzung des bisherigen Pachtwertrags unmöglich gemacht oder 
wesentlich verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die Aufhebung 
des Pachtvertrags verlangen, und es sind. in diesem Fall sowohl der Verpachter, 
als der Pachter für den ihnen daraus erwachsenden Nachtheil vom Bauunter- 
nehmer zu entschädigen. 
Gibt die Enteignung nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund zur 
Auflösung des Vertrags, so hat der Pachter vom Bauunternehmer zuerhalten: 
n) die für die vorübergehende Benuhung eines verpachteten Gruwbesitzes 
erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, als dieselbe für die während 
der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benuhung bezahlt wird; 
6) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Theils 
des Vertragsgegenstandes bestimmten Entschädigungscapital denjenigen 
Belrag, welcher den mit jährlich 31 vom Hundert auf die Dauer der 
Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt. 
Miether und zeitige Nutznießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte, 
welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind. 
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer sind von dem Com- 
missar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen. 
Artikel 18. 
Wenn vom Bauunternehmer Fluß-Correctionen vorgenommen werden, tritt das 
neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das letztere in das 
Eigenthum der Bahnvewaltung über. Das neue Flußbett ist dagegen alsbald nach 
bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde oder den betheiligten Privat= 
Personen, soweit die frühere Verpflichtung reichte, bezüglich soweit die Uebernahme 
derselben durch Geset begründet ist, zu übernehmen und zu unterhalten; sofern oder 
insoweit eine derartige Verpflichtung nicht bestand oder besteht, hat der Bauunternehmer 
das neue Flußbett zu unterhalten. 
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Banuunter- 
nehmer vorgenommen werden. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetsammlung XXIX. 75 
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