Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

516 1 868. 
Der Bauunternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wieder- 
herstellung der von ihm unterbrochenen Communication nach beiden Seiten der Bahn 
zu sorgen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, 
Uebergänge, Fahr= und Trist-Wege auf seine Kosten herrichten zu lassen und, sofern 
und insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhte Belästigung erwächst, 
dieselben zu unterhalten. 
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen ob, 
welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für die öffentliche 
Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden Gefahren durch 
Verordnung vorgeschrieben oder von den zuständigen Verwaltungs· Behoͤrden angeordnet 
werden. 
Dritter Theil. 
Von dem Verfahren und der Entscheidung über die Abtretung 
und Entschädigungsleistung. 
Artikel 19. 
Die Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang einer zwangsweisen 
Abtretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt, mit Ausschluß des 
Rechtswegs, lediglich im Verwaltungswege durch einen von Uns ernannten besonderen 
Commissar- 
Denselben sind die nöthigen Protokollführer und sonstigen Hülfspersonen beizu- 
Hach Bedũrfniß werden mehrere Commissare mit abgegrenzten Bezirken ernannt. 
Artikel 20. 
Der Bauunternehmer hat den Antrag auf Enteignung oder Belastung fremden 
Gu#pbesitzes, bezüglich auf ktaung sremder Nechte und Gerechtsame an den 
Commissar zu richten und zu begründen 
1) durch genaue Bezeichnung der Grundstũcke auf welche sein Antrag sich bezieht, 
nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster--Nummer: 
2) durch Angabe der beanspruchten Grundfläche, nach Ruthen, wenn das be- 
treffende Grundstück nicht ganz verlangt wird, unter Beischluß von Auszügen 
der einschlagenden Karten;
	        
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