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Der Bauunternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wieder-
herstellung der von ihm unterbrochenen Communication nach beiden Seiten der Bahn
zu sorgen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge,
Uebergänge, Fahr= und Trist-Wege auf seine Kosten herrichten zu lassen und, sofern
und insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhte Belästigung erwächst,
dieselben zu unterhalten.
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen ob,
welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für die öffentliche
Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden Gefahren durch
Verordnung vorgeschrieben oder von den zuständigen Verwaltungs· Behoͤrden angeordnet
werden.
Dritter Theil.
Von dem Verfahren und der Entscheidung über die Abtretung
und Entschädigungsleistung.
Artikel 19.
Die Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang einer zwangsweisen
Abtretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt, mit Ausschluß des
Rechtswegs, lediglich im Verwaltungswege durch einen von Uns ernannten besonderen
Commissar-
Denselben sind die nöthigen Protokollführer und sonstigen Hülfspersonen beizu-
Hach Bedũrfniß werden mehrere Commissare mit abgegrenzten Bezirken ernannt.
Artikel 20.
Der Bauunternehmer hat den Antrag auf Enteignung oder Belastung fremden
Gu#pbesitzes, bezüglich auf ktaung sremder Nechte und Gerechtsame an den
Commissar zu richten und zu begründen
1) durch genaue Bezeichnung der Grundstũcke auf welche sein Antrag sich bezieht,
nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster--Nummer:
2) durch Angabe der beanspruchten Grundfläche, nach Ruthen, wenn das be-
treffende Grundstück nicht ganz verlangt wird, unter Beischluß von Auszügen
der einschlagenden Karten;