Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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3) durch genaue Bezeichnung der verlangten Belastung oder Rechtsabtretung; 
4) durch Namhaftmachung der Eigenthümer, bezüglich ihrer Vertreter, der ct. 
waigen Pachter, Miether oder Nußnieher. 
Mit diesem Antrage hat der Unternehmer die Bestellung eines gehörig zu legiti- 
mirenden Bevollmächtigten, so wie die Namhastmachung des von ihm zu ernennenden 
Schäßers (Art. 22) zu verbinden. 
Artikel 21. 
Der Commissar hat sofort, soweit nölhig unter Vermittelung des zuständigen 
Gerichtes, die erforderlichen Eigenthums= und Hypotheken. Bescheinigungen einzu- 
ziehen und alle auf die Zwangsenteignung sich beziehenden Verhältnisse, namentlich 
die bei der Abtretung betheiligten Eigenthümer, bezüglich ihre Vertreter oder die 
sonstigen Berechtigten und die in den letzten Veräußerungsfällen vorgekommenen Preise 
durch gerichtliche Auszüge aus den Hypothekenbüchern, Grund= oder anderen ein- 
schlagenden Gerichts-Acten, Vernehmung der Grund--Eigenthümer, des Gemeinde- 
vorslandes oder anderer Muskunstspersonen bezüglich in sonst geeigneter Weise gehörig 
auszumitteln. 
Ist der Aufenthalt eines Vetgeiligten unbekannt oder ist ein loicher abwesend und 
so entfernt, daß seine Vorladung Schwierigkeiten oder bedeutenden Zeiwerlust ver- 
ursachen würde, ohne dah ein Bevollmächtigter oder Vormund für ihn bestellt i#so“ 
hat auf Antrag des Commissars das Gericht der belegenen Sache von Amtswegen einen 
Stellvertreter für denselben zu bestellen, zuschen dessen Interessen bei dem turhe 
geschäfte zu wahren berechtigt und verpflichtet is. 
Artikel 22. 
Nach erfolgter Ermittelung der Betheiligten und Absteckung der Bahulinie hat 
der Commissar dafür zu sorgen, daß sosort für jede betroffene Flur zur Ermittelung 
der Entschädigungsbeträge für die in dieser Flur vorkommenden Enteignungen als 
Schätzer drei der Oerklichkeit und der abzuschätzenden Gegenstände möglichst kundige 
Sachverpändige bestellt werden, welche sich im Besitze des Staatsbürgerrechtes befinden, 
auch bei der fraglichen Enteignung persönlich unbetheiligt sein müssen. 
Einer dieser Schätzer ist von dem Commissar, der zweite von dem Bauunternehmer 
zu ernennen, der dritte aber von den betheiligten Entschädigungsberechtigten zu wählen. 
Die beiden ersizcdachten Schäßer können gleichzeilig für eine Mebriahl von Fluren 
ernanntk werden.
	        
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