Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

ols 1868. 
Artikel 23. 
Behufs der Wahl des dritten Schäßers hat der Commissar die aus den Verhand- 
lungen sich ergebenden Betheiligten oder deren Stellvertreter (Art. 21) zu einem anzu- 
beraumenden Termine ünter Androhung des gesetzlichen Rechtsnachtheiles (Art. 24) 
peciell vorzuladen, auch diesen T g des ersten und zweiten Schaͤtzers, 
in den betreffenden Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. 
Artikel 24. 
Die in Person oder durch genügend gerechtfertigte Bevollmächtigte erschienenen 
Betheiligten wählen nach relativer Stimmenmehrheit; die Nichterschienenen oder die 
Wahl Verweigernden sind des Wahlrechts verlustig. 
In dem Falle, wenn auf mehrere Personen die meisten Stimmen in gleicher Zahl 
fallen, ist eine engere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken. Wenn auch diese keine 
relative Stimmenmehrheit ergeben sollte, so enkscheidet unter denen, welche die meisten 
gleichen Stimmen für sich haben, das Loos. 
Erscheint auf die erwähnte Vorladung Niemand im Termine, oder verweigern 
sämmtliche erschienene Betheiligte die Wahl, so hat der Commissar den dritten Schätzer 
zu emennen. 
Das Ergebniß wird den Erschienenen sofort bekannt gemacht und glelchzeitig in 
der betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eine Ansechtung des Wahlverfahrens oder Einwendungen gegen die solchergestalt 
(Actt. 22, 23) bestimmten Schäßer sind nur innerhalb der nächsten 3 Tage zulässig. 
Der Commissar hat alsbald darüber zu erkennen. 
Artikel 25. 
Gleichzeitig mit der Ernennung, bezüglich Wahl der drei Schätzer, ist für jeden 
derselben auf gleiche Weise ein Stellverkreter zu ernennen, bezüglich zu wählen, welcher 
in Fällen, wo der betreffende Schätzer verhindert ist, oder als unzulässig verworfen 
wird, für denselben eintritt. 
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Schätzers sollen diejenigen gelten, aus 
welchen Zeugen im Civil-Processe unfähig oder verdächtig sind. 
Artikel 26. 
Betrifft die Abschätzung Gegenstände, zu deren Taxation die erwählten Schätzer 
oder deren Stellvertreter wegen mangelnder Kenntniß, worüber der Commissar bei 
 
	        
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