1868. 521
besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Rechtsinhaber und den etwaigen betheiligten
Dritten zu wählen.
Bezüglich der Ersordernisse, der Wahl und der Verpflichtung solcher Sachver-
ständigen gelten die über die Schäßzer in diesem Gesetze enthaltenen Grundsähe.
Kommt dagegen über den Betrag der Entschädigung eine gütliche Uebereinkunft
nicht zu Stande, so sind sofort die verpflichteten Schätzer anzuweisen die abzutretenden
oder zeilweilig zu überlassenden Grundbesitzungen, Rechte und Gerechtsame, bezüg-
lich nach vorgängiger Vermessung, genau und pflichtmäßig abzuschätzen, sofern nicht
etwa wegen der besonderen Beschaffenheit des abzuschätzenden Gegenstandes (Art. 20)
oder weil gegen die Zulässigkeit eines der Schäßer und dessen Stellvertreters begründete
Einwendungen (Art. 25) gemacht werden, die Wahl anderer Schäher nothwendig er-
eint.
Kann das Gutachten bezüglich die Abschätzung nicht in demselben Termine zu
Protokoll bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Termin, jedoch
nicht über vierzehn Tage hinaus, anzuberaumen. "
Artikel 31.
Machen sich Vermessungen nöthig, so sind solche durch verpflichtete Feldmesser
vorzunehmen.
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, haben die Be-
theiligten das Recht, dieselben, insbesondere die Schätzer, auf alle Umstände aufmerk-
sam zu machen, welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, Einfluß haben
können, auch sind die Ortsvorstände und Feldgeschworenen (Märker) (Art. 28) ver-
pflichtet, den Sachverständigen oder Schähtern auf Verlangen die beider Sacherörterung
oder Werthschäßung erforderliche thatsächliche Auskunft zu ertheilen.
Artikel 32.
Ist ein besonderer Termin zur Einreichung der Gutachten bezüglich Toxen anbe,
raumt worden (Art. 30), so sind die Betheiligten zu demselben mit der Bedeutung vor-
zuladen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der Gutachten oder Taxen
und die commissarische Entscheidung dennoch erfolge. Die Sachverständigen und
Schähzer haben die von ihnen schriftlich auszustellenden Gutachten und Taxen persönlich
z überreichen, welche sodann vom Commissar den erschienenen Betheiligten zu eröffnen
sind.