Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

52 1868. 
Wegen etwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schäzersofort zu Protokoll 
zu vernehmen. 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverständigen, 
bezüglich in den Werthangaben der Schätzer, so darf der Commissar eine gemeinschast- 
liche weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auf Gutachten anderer 
bewährter Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Aufklärung der Sache und zur Er- 
wägung der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, vorgelegt werden können. 
Artikel 33. 
Sind die Gutachten, bezüglich Taxen, im ersten oder zweiten Termine definitiv 
zu erkennen gegeben, so hat der Commissar nach Mahgabe derselben seine Entscheidung 
in der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im Allgemeinen oder den Um- 
fang derselben, bezüglich die Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes oder die Ein- 
räumung eines Rechtes, so hat der Commissar darüber mit gecigneter Rücksicht auf dic 
Gutachten der Sachverständigen nach eigener Erwägung zu entscheiden. Betrifft da- 
gegen die Entscheidung Entschädigungsleistungen, so hat der Commissar den Betrag 
der jedem Betheiligten gebührenden Entschädigung zu bestimmen und hierbei in dem 
Falle, wenn die Gutachten der Schätzer hinsichtlich des Betrages der Entschädigung 
nicht übereinstimmen, einen Durchschnitt zu ziehen. 
Die Entscheidung ist, wo möglich, im Termine zu ertheilen und den Betgeiligten 
zu verkündigen, sosern dieses aber nicht thunlich ist, binnen acht Tagen zu erlassen 
undbekannt zumachen. In beiden Fällen muß den Betheiligten, wenn Entschädigungen 
in Frage stehen, das Feststellungs-Dekret schriftlich mitgetheilt werden. 
Artikel 34. 
Gegen alle endlichen Entscheidungen des Commissars steht sowohl dem Bauunter- 
nehmer, als jedem Entschädigungsberechtigten die Berufung an Unser Ministerium, 
zu. Gegen Verfügungen und Entscheidungen, welche der Commissar im Laufe des 
Verfahrens erläßt, kann die Berufung nur dann eingelegt werden, wenn dieselben auf 
den Rechtsbestand des letzteren von Einfluß sind. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Verlustes innerhalb 10 Tagen von der 
Eröffnung der Verfügung beziehentlich der Entscheidung an, bei dem Commissar ein- 
zulegen und zugleich auszuführen. 
Betrifst die Berufung einen bloßen Rechnungsfehler, so kann der Commissar der 
Beschwerde, wenn er sie für begründet erachtet, selbst abhelfen. 
6 MWobOTNVI 59
	        
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