d 1868.
« §.·56.
·-I 1 An z Danguena! für die u in * die Meile zu. vis
fuũr ein Extrapost- Pferd .. Sgr.
für ein Courier-Pferd ..·.- I. ..· l7.1, »
i»·c««»-.x«kllDa6 Wagengeld beträgt: . -
furcmcnoffmmentqu Wagen pro Me ile 11 „
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke ver
sehenen Schlitten pro Meilo 4 „
für einen ganz oder halb verdeckten, binten und vorn in
Federn hängenden oder euf Druckfedern ruhenden Sta-
tions-Wagen pro Mei
für einen verdeckten, auf *“ Kufen sestellten Chaisen-
Kasten pro Meilel 7)
III Für diese Zahlung muß der Pophalter fürf seine Siation zugleich die uͤr Be-
festigung deo Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen.
IV Größerc, als viersitzige Wagen oder Schlitten berzugeben. sind die Poslhalter
nicht verpflichtet. Werden derartige. groͤßere Wagen auf Wunsch der Reisenden von
den Posthaltern gestellt 6 so kommt. ein, „Vergüzungssah ? von 74 Sgr. pro Meile zur
Erhebung.
V Die Besugniß, Stations-Wagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu
benuten, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein
Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich
bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Růckbesorderung des
ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
e) Wagennieinen. VI Die Wagenmeister- Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für
ebͤmn. jeden Extrapost- oder Courier-Wagen auf jeder Station 27 Sgr.
. VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stalionen, findet
Erhebung. der Wagemmeistr= Gebühr nicht statt.
hmicine. VII. An Schmiergeld ist zu zahlen 21. Sot. #— jeden Waen. und
zwar auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergie
IX Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich tien un der Wagen
nicht von der Post gestellt ist.
eerhzuchlunskesten., X Auf Verlangen der Reeserden sind die Posthalter verpflichtet,
die Wagen zu erleuchten.
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