Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

50 1868. 
XX Der Antrikt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als 
die Station Meilen hat, erfolgen. 
XAI Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf 
der Tour-Fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche 
vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XXII Courier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausge schlossen. 
iß Beruöttestellung XXIII Reisende können durch offene Requisitionen (Laufzettel) 
aarbrtnase n de Extrapost= oder Courier-Pferde vorausbestellen, soweit die vor- 
handenen Postverbindungen Gelegenheit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferde- 
bestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich 
unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. 
In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
und die Reise-Noute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halb- 
verdeckter Stations-Wagen verlangt wird, so wie ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des 
Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel 
unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hin- 
länglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichen 
Falls sich legitimiren. 
XXIV Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Vornusbestel 
lung von Extrapost= oder Courier-Pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. XXV Jeder Extrapost-Reisende, welcher sich an einem unterwegs 
Beim Aufenthalt der 
Mctsinden untenvegs. gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist 
verpflichtet, hiervon der betreffenden Post-Anstalt in der Regel vor der Abfahrt Nach. 
richt zu geben, damit der Postillon danach instruirt werden kann, und der Posthalter 
in den Stand gesetzt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die 
erforderlichen Dispositionen zu treffen. 
XXVI Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde 
an ein Wartegeld von 21 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten, welches jedoch 
den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht überschreiten darf. 
XXVII Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinon Umständen 
stattfinden. 
 
	        
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