Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

52 1868. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel ob auf einer Post- 
Noute oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station 
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extra- 
post- 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 
"b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglements- 
mäßigen Gebühren, 
c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extra- 
post- 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, 
der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher 
die Extrapost= 2c. Beförderung stattgefunden hat. 
eistranosten à welche XXXIV Wemn die Reise an einem Orte oder Eisenbahn-Halte- 
aus benutzt werden. punkte endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts 
einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post-Station die 
Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich 
bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die 
wirkliche Entfernung gegeben werden. 
XXXV Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisenbahn- 
Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Ab- 
fahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen 
Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung hinweggefahren 
werden. 
XXXVI Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt 
er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, so tritt die folgende 
Bestimmung ein. « 
»)Jk;tä;1k3flftt;xusljxxxvll Für Beförderung zwischen zwei Post-Anstalten — Sta- 
ter 2 Meilen. tionen — bei welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost- 
2c. Pferde — sei es auch nur für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben 
werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisen- 
bahn-Haltepunkte findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, 
jedoch mindestens für eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Stations-Ort
	        
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