1868. 53
vder Eisenbahn · Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens aber für
2 Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Extra-
bost- Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations-Ort oder Eisenbahn-
Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu
diesem Stations-Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum
für eine Meile Zahlung geleistet.
Bachmun der 1XXXVIII Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der
der Muchpsen. Bruchpfennige, sowie wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost-
iuihdie Um Gebühren in den Gebieten mit anderer, als der Thaler= und
Silbergroschen-Währung gelten die Vorschriften im S. 41 Abs. XIX und Xl.
Ausnahmswetse XXINIX Auf denjenigen Stationen, wo der Post-
kastnnn halter auf Grund seines Postfuhr-Contractes für die
niseh Beförderung von Extraposten und Courieren höhere
als die oben angegebenen Vergütungssäße beanspruchen kann,
sind bis zum Ablaufe des Contractes die in demselben stipulirten
Vergütungssätze bei der Berechnung und Erhebung des Extrapost-
. Geldes zur Anwendung zu bringen.
c) Exnapost · Tanii. XI. In dem Post-Bürcau einer jeden zur Gestellung von Extrapost-
oder Courier-Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost- Tarif, dessen
Vorlegung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station
zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau ersehen kann.
8. 57.
3ahlung und Quilung. 1 Die Gebühren für die Extrapost und Courier-Reisen müssen,
mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
Il Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten
unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern
über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vor-
zeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weit.
läufigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind.
Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen seine
Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen.
oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.