Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des sowohl dem Reisenden 
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober- 
Post-Direction beziehungsweise bei der mit den Functionen der Ober-Post-Direction 
beauftragten Postbehörde — sein Bewenden. 
III Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei 
fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postlllone 
gestellt werden sollen. 
IV Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und 
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei 
dem expedirenden Beamten anzubringen. 
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§. 59. 
Absertigung 1 Sind die Pferde, beziehungsweise Wagen vorausbestellt wor- 
or Vei wrauspeten den, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur be- 
Courieren. stimmten Zeit abgefahren werden bann. 
Il Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
IIl Die Abfertigung muß, so fern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, 
bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren inner- 
halb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen 
noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des 
Reisegepäcks erforderlich ist. 
boet micht öaus VI Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen 
und Courieren. Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, inner- 
halb einer Viertelstunde, und wenn ein Stations-Wagen gestellt werden muß, inner- 
halb einer halben Stunde, Courier-Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich 
führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stations-Wagen gestellt wird, inner- 
halb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten 
und Couriere vorkommenn, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders 
unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Aufenthalt bis zu einer 
Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind.
	        
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