Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

56 1868. 
Weibtaiag. — VI Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Melhesolge, 
in welcher die **- bestellt worden sind. 
VII Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
8. 60. 
VBelorderungesen. 1 Die Befoörderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die 
oberstt Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vor 
geschrieben sind, erfolgen. 
I Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Bũreau 
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courier-Pferden bestimmten Stativn 
besinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
o eieemunazeit ll Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem 
Wr Beipannung. Posthalter (durch Vermittelung der Post-Anstalt) eine Einigung 
dahin staltgefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden be- 
fördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, so wie nach der Beschaffenheit der 
Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Ein- 
halten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Auspruch machen. 
10) Aubalen unterwego. IV Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so 
darf der Postillon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht an- 
halten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestaktet, zur Erholung der Pferde 
einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauem. Auf diesen 
Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß 
daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. 
Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
5. 61. 
Vesinene. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und 
i-p–r mit dem Posthorn versehen sein. 
I -Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde 
festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Sit des Posillonz. III Beie zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz 
auf dem Wagen. Isl kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken 2c., und wenn der leichte Wagen etwa 
mur mit einem Reisenden besetzt ist, der auher einem Reise= oder Nachtsack und kleineren 
Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine
	        
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