Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Poßtillon vom Sattel 
fahren muß. 
IV Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, 
wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt 
und vom Sattel gefahren werden, in so fern nicht der Reisende das Fahren vom 
Bocke verlangt. 
6. Labaprauchken. VI Der Postillon darf sich bei der Besörderung nicht erlauben, Tabak 
zu rauchen, darf auch die Neisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. 
Mimehme on VII Die Postillone dürfen, wenn sie von Bocke fahren, so vies Futter. 
W süt die Pferde, korn in einem Beutel mitnehmen, als sie zwischen den Füßen ver- 
bergen können. Rauchsutter oder andere Gegenstände, die nicht unter die Bezeich. 
nung: Fukterkorn oder Hartsuttet — aus Hater oder Noßen bestehend — fallen, 
sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
VIII Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden ind bei welchen 
sich auf dem Wagen ein Sih für den Postilon nicht befindet, ist die Milnahme 
von Futter jeglicher Art verboten. 
Wechsein mit den IX Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer 
Vserden. Post begegnet, gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber 
nur mit ausdrũcklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. 
X Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder 
eingeholt werden. 
XI Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die 
Station bringt., 
0) Kusseichnen 1I Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälst, 
Estnovosten . anderen Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhr= 
werk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie den übrigen Posten ausweichen, 
sobald der Postillon das Zeichen mit dem Posthorn giebt. 
gh Borsahren beim XIII Der Reisende hat zu bestimmen, ob. bei der Ankunft auf 
Vost. odet Gasihause. der Station, beim Posthaust oder bei einem Gasthause oder bei 
einem Privathause vorgefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Wider- 
rede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen 
von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, 
Fürltl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIX 8
	        
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